5.1.1.

Im Interesse des Mandanten und zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und anderen Verhaltens, das das Ansehen des Berufsstandes schädigen könnte, setzt Kollegialität ein Vertrauensverhältnis und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten voraus. Kollegialität darf jedoch unter keinen Umständen dazu führen, die Interessen der Anwälte denen des Mandanten entgegenzustellen.

5.1.2.

Jeder Rechtsanwalt hat Rechtsanwälte eines anderen Mitgliedstaates als Kollegen anzuerkennen und ihnen gegenüber fair und höflich aufzutreten.

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