Diese Altersrente kommt nur für weibliche Versicherte in Betracht, die vor dem 1.1.1952 geboren sind.
In der Vergangenheit wurde unter Beachtung von Vertrauensschutzregelungen die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben (betraf Geburtsjahrgänge 1940 bis November 1944). Diese Altersgrenzenanhebung ist inzwischen abgeschlossen.[1] Weibliche Versicherte, die im Dezember 1944 oder später geboren wurden, konnten diese Rentenart erst ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab dem 60. Lebensjahr war möglich.
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme für die Geburtsjahrgänge von Dezember 1944 bis 1951:
Jahrgang | Anspruch ohne Abschlag ab Alter | vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter | Abschlag in % | |
---|---|---|---|---|
Dezember 1944 bis 1951 | 65 | 63 | 18 |
Keine weitere Altersgrenzenanhebung
Von der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist diese Altersrente nicht betroffen.
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