Diese Altersrente kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 1.1.1952 geboren sind.

  • In der Vergangenheit wurde unter Beachtung von Vertrauensschutzregelungen die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug stufenweise von 60 auf 65 Jahre angehoben (betraf Geburtsjahrgänge 1937 bis November 1941).
  • Ab Dezember 1941 geborene Versicherte konnten diese Altersrente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr war möglich.
  • Später wurde für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, auch die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen von 60 auf 63 Jahre angehoben.
  • Ab Dezember 1948 geborene Versicherte konnten die Rente mit Abschlägen frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten.
 
Achtung

Altersgrenzenanhebungen sind abgeschlossen

Beide Altersgrenzenanhebungen, d. h. für den abschlagsfreien und regulären Rentenbezug (auf 65 Jahre) sowie für den vorzeitigen und abschlagsbehafteten Rentenbezug (auf 63 Jahre) sind inzwischen abgeschlossen.[1]

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme für die Geburtsjahrgänge von Dezember 1948 bis 1951:

 
Jahrgang Anspruch ohne Abschlag ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter Abschlag in %
Dezember 1948 bis 1951 65 63 7,2
 
Wichtig

Keine weitere Altersgrenzenanhebung

Von der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist diese Altersrente nicht betroffen.

[1] S. Anlage 19 zum SGB VI.

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