Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen für diese Altersrente durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zum wiederholten Male angehoben. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre, die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahre angehoben. Durch diese parallele Anhebung bleibt es beim maximalen Abschlag von 10,8 %. Die Abhebung ist ab dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme für die Geburtsjahrgänge ab 1952:

 
Jahrgang Monat Anhebung um Monate Anspruch ohne Abschlag ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter
      Jahr Monat Jahr Monat Abschlag in %
1952 Januar 1 63 1 60 1 10,8
1952 Februar 2 63 2 60 2 10,8
1952 März 3 63 3 60 3 10,8
1952 April 4 63 4 60 4 10,8
1952 Mai 5 63 5 60 5 10,8
1952 Juni – Dezember 6 63 6 60 6 10,8
1953   7 63 7 60 7 10,8
1954   8 63 8 60 8 10,8
1955   9 63 9 60 9 10,8
1956   10 63 10 60 10 10,8
1957   11 63 11 60 11 10,8
1958   12 64 0 61 0 10,8
1959   14 64 2 61 2 10,8
1960   16 64 4 61 4 10,8
1961   18 64 6 61 6 10,8
1962   20 64 8 61 8 10,8
1963   22 64 10 61 10 10,8
1964 und jünger   24 65 0 62 0 10,8
 
Wichtig

Keine Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenzen für den abschlagsfreien Rentenbezug (63 Jahre) und den abschlagsbehafteten Rentenbezug (60 Jahre) werden für Versicherte nicht angehoben, die

  • am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen[1] anerkannt waren und
  • entweder

haben (Vertrauensschutz).

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