Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze von 65 Jahren für Versicherte, die vor 1953 geboren sind, auf ein Alter von 63 Jahren vorverlegt, wenn sich ein Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 ergab. Diese Altersgrenze wird dann für die von 1953 bis 1963 geborenen Versicherten in 2-Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann wieder – wie schon nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – die Altersgrenze von 65 Jahren.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
    Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10

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