Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde eine Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente eingeführt. Demnach wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Dies bedeutet, dass eine Regelaltersrente für alle ab Januar 1947 geborenen Versicherten grundsätzlich nicht mehr mit 65 Jahren bezogen werden kann. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren wurden, können diese Regelaltersrente frühestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres erhalten.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
    Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 
Wichtig

Keine Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird aus Gründen des Vertrauensschutzes für Versicherte, die

haben, nicht angehoben. Diese Versicherten können die Regelaltersrente auch weiterhin abschlagsfrei mit 65 Jahren beanspruchen.

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