2.1 Regelaltersrente

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde eine Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente eingeführt. Demnach wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Dies bedeutet, dass eine Regelaltersrente für alle ab Januar 1947 geborenen Versicherten grundsätzlich nicht mehr mit 65 Jahren bezogen werden kann. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren wurden, können diese Regelaltersrente frühestens nach Vollendung des 67. Lebensjahres erhalten.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
    Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 
Wichtig

Keine Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird aus Gründen des Vertrauensschutzes für Versicherte, die

haben, nicht angehoben. Diese Versicherten können die Regelaltersrente auch weiterhin abschlagsfrei mit 65 Jahren beanspruchen.

2.2 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Auch für diese Altersrentenart wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eine Anhebung der Altersgrenze eingeführt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze vom vollendeten 60. Lebensjahr stufenweise auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren wurden, können diese Rente frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erhalten.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1952 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Monat Anhebung um Monate auf Alter
      Jahr Monat
1952 Januar 1 60 1
1952 Februar 2 60 2
1952 März 3 60 3
1952 April 4 60 4
1952 Mai 5 60 5
1952 Juni bis Dezember 6 60 6
1953   7 60 7
1954   8 60 8
1955   9 60 9
1956   10 60 10
1957   11 60 11
1958   12 61 0
1959   14 61 2
1960   16 61 4
1961   18 61 6
1962   20 61 8
1963   22 61 10
 
Wichtig

Keine Anhebung der Altersgrenze

Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus oder die Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben (Vertrauensschutz).

2.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze von 65 Jahren für Versicherte, die vor 1953 geboren sind, auf ein Alter von 63 Jahren vorverlegt, wenn sich ein Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 ergab. Diese Altersgrenze wird dann für die von 1953 bis 1963 geborenen Versicherten in 2-Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann wieder – wie schon nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – die Altersgrenze von 65 Jahren.

Die nachfolgende Übersicht weist die Anhebung für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 aus:

 
Jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
    Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10

2.4 Altersrente für langjährig Versicherte

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte zum wiederholten Male verschoben. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben.

Die Rente kann bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen werden. Diese Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug von 63 Jahren wird – anders als die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug – nicht entsprechend angehoben. Daraus folgt, dass der Rentenabschlag bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren schrittweise von 7,2 % bis auf 14,4 % ansteigt. Die Anhebung ist ab dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Inanspruchnahme für die Geburtsjahrgänge ab 1949:

 
Jahrgang Monat Anhebung um Monate Anspruch ohne Abschlag ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag möglich ab Alter
      Jahr Monat Jahr Monat Abschlag
in %
1949 Januar 1 65 1 63 0 7,5
1949 Februar 2 65 2 63 0 7,8
1949 März bis Dezember 3 65 3 63 0 8,1
1950   4 65 4 63 0 8,4
1951   5 65 5 63 0 8,7
1952   6 65 6 63 0 9,0
1953   7 65 7 63 0 9,3
1954   8 65 8 63 0 9,6
1955   9 65 9 63 0 9,9
1956   10 65 10 63 0 10,2
1957   11 65 11 63 0 10,5
1958   12 66 0 63 0 10,8
1959   14 66 2 63 0 11,4
1960   16 66 4 63 0 12,0
1961   18 66 6 63 0 12,6
1962   20 66 8 63 0 13,2
1963   22 66 10 63 0 13,8
1964 und jünger   24 67 0 63 0 14,4
 
Wichtig

Keine Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug von 65 Jahren wird für Versicherte, die

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