Anders verhält es sich bei den sog. vorzeitigen Altersrenten. Dies sind die

Alle diese Altersrenten können – bei Erfüllung der dafür jeweils notwendigen Voraussetzungen – auch vor dem für die jeweilige Altersrentenart maßgebenden Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies ist jedoch mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden (0,3 % für jeden Kalendermonat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde). Dauerhaft bedeutet, die Rentenminderung bleibt auch über das für die jeweilige Altersrentenart maßgebende Lebensjahr hinaus und sogar bei einer späteren Hinterbliebenenrente bestehen.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres wirkt sich auch auf die vorzeitigen Altersrenten aus, denn auch für diese findet eine Altersgrenzenanhebung statt. Ausgenommen sind die beiden oben genannten ausgelaufenen Altersrenten.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Rentenabschläge

(Altersrente für langjährig Versicherte)

 
Versicherte ist geboren am 28.5.1958
Vollendung des 63. Lebensjahres am 27.5.2021
Anhebung der maßgebenden Altersgrenze von 66 Jahren um 12 Monate
Vollendung des für die Rente maßgebenden Lebensalters 27.5.2024
Abschlagsfreier Rentenbeginn 1.6.2024
Frühester vorzeitiger Rentenbeginn nach Vollendung des 63. Lebensjahres 1.6.2021
Monate vorzeitiger Rentenbezug 36 Monate
Höhe des dauerhaften Abschlags 10,8 % ( = 36 × 0,3 %)

Die durch den vorzeitigen Bezug einer Altersrente entstehende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.[1]

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