BMF, 7.12.2018, III C 2 - S 7280 - a/07/10005 :003

Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

I.

Mit Urteilen vom 13.6.2018, XI R 20/14 und vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

U. a. das Urteil des BFH vom 22.7.2015, V R 23/14, BStBl 2015 II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2018 – III C 3 – S 7170/08/10001 (2018/0933230), BStBl 2018 I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

      3Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. 4Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.6.2018, XI R 20/14, BStBl 2018 II S. xxx, und vom 21.6.2018, V R 25/15, BStBl 2018 II S. xxx, und V R 28/16, BStBl 2018 II S. xxx).”

      bb) Der bisherige Satz 3 wird als neuer Satz 5 wie folgt gefasst:

      5 Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.”

    2. Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
    3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Entsprechendes gilt für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.”

  2. Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.6.2018, XI R 20/14, BStBl 2018 II S. xxx, und vom 21.6.2018, V R 25/15, BStBl 2018 II S. xxx, und V R 28/16, BStBl 2018 II S. xxx).”

    2. Satz 5 wird gestrichen.
    3. Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden neue Sätze 5 bis 8.

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1401

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge