Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Zu den Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen kann, gehört auch das Nachweisgesetz. Nach Ansicht des BAG kann er deshalb die im Betrieb verwandten Formulararbeitsverträge daraufhin prüfen, ob sie die in § 2 Abs. 1 NachwG geforderten Angaben enthalten.[1] Im Rahmen seines Überwachungsrechts kann der Betriebsrat grundsätzlich auch berechtigt sein, vom Arbeitgeber die Vorlage einer repräsentativen Anzahl von Arbeitsverträgen zu verlangen. Ist aber deren Inhalt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zuvor abgestimmt worden, ist der Arbeitgeber nur zur Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge verpflichtet, wenn der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt (z. B. Verstöße oder Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Formulararbeitsverträge).[2] Eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von ausgefüllten Arbeitsverträgen besteht hingegen nicht. Auch bei der Einstellung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über den Inhalt des Arbeitsvertrags im Einzelnen zu unterrichten, selbst wenn der Betriebsrat prüfen will, ob die Einstellung gegen geltendes Recht verstößt.[3]

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