Der Arbeitgeber ist nach § 2 NachwG zum Nachweis der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen verpflichtet. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vor den Gerichten für Arbeitssachen durchsetzen.[1] Im Rahmen einer solchen Klage würde der Arbeitgeber verurteilt, dem Arbeitnehmer einen den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 2 NachwG genügenden Nachweis auszustellen und auszuhändigen. Diesen Antrag kann der Arbeitnehmer nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstrecken oder nach § 61 Abs. 2 ArbGG mit einem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung verbinden, für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nicht nachkommt. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Zahlung der Entschädigung regelmäßig weitergehende Ansprüche wegen der Verletzung der Nachweispflicht ausscheiden. Erteilt der Arbeitgeber einen Nachweis, ist dieser aber unvollständig oder fehlerhaft, so kann der Arbeitnehmer entsprechend auf Ergänzung oder Korrektur der Angaben klagen.

Die praktische Bedeutung von Klagen auf Erfüllung der Nachweispflicht oder Berichtigung von bereits erteilten Nachweisen dürfte allerdings gering sein, da regelmäßig keine Bereitschaft zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber innerhalb eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht.

[1] Jedenfalls, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht: LAG Bremen, Urteil v. 6.9.2004, 3 Sa 242/03.

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