Nach § 1 Nr. 1 NachwG a. F. bestand eine Nachweispflicht des Arbeitgebers dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber gestrichen, nachdem Art. 1 Abs. 3 der RL 2019/1152/EU nur noch bei äußerst geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (3 Stunden pro Woche), deren Tatbestand zudem schwierig festzustellen gewesen wäre (durchschnittliche Beschäftigung innerhalb eines Referenzzeitraums von 4 Wochen), den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, von einer Nachweispflicht abzusehen.

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