Höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, ob der Arbeitnehmer, dessen Vertrag vom Arbeitgeber angefochten wird, innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG eine Feststellungsklage erheben muss. Soweit der Arbeitnehmer die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von 6 Monaten noch nicht erfüllt hat, hat das BAG diese Frage verneint. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist sie dagegen ausdrücklich unentschieden gelassen worden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 14.12.1979, 7 AZR 38/78; verneinend Wiehe, in Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG, § 4 KSchG, Rz. 19; APS/Preis, 6. Aufl. 2021, 1. Teil. K. Abgrenzung zu anderen Beendigungstatbeständen und verwandten Instituten, Rz. 71; ErfK/Kiel, 23. Aufl. 2023, § 4 KSchG, Rz. 3.

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