Das Anfechtungsrecht kann auch nach Treu und Glauben[1] verwirkt werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber als Anfechtungsberechtigter das Recht längere Zeit nicht ausübt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war – Zeitmoment –, und wenn dadurch beim Arbeitnehmer als Anfechtungsgegner das berechtigte Vertrauen genährt wurde, die Anfechtung werde unterbleiben, sodass er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat – Umstandsmoment.[2] Allerdings ergibt sich aus der dem Getäuschten vom Gesetzgeber nach § 124 Abs. 1 BGB für die Anfechtung gewährten Jahresfrist, dass er das Interesse des Täuschenden an baldiger Entscheidung über die Anfechtung gering einschätzt. Ein Zeitraum von weit unter einem Jahr zwischen vollständiger Kenntnis der Anfechtungsgründe und Zugang der Anfechtungserklärung erfüllt deshalb das Zeitmoment nicht.[3]

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