
Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur bei abgebrochener Ausbildung
Die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach Art. 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IngG (Bayern) setzt den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung voraus. Keine Gleichwertigkeit besteht zwischen den in einer abgebrochenen Ausbildung vermittelten Kenntnissen und einem Ausbildungsabschluss. Auch die Genehmigung zum Führen der österreichischen Standesbezeichnung als "Ingenieur" stellt keinen Nachweis einer Berufsqualifikation dar.[1]
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