Bezugspunkt für die vorgesehenen Verfahren ist grundsätzlich die inländische Berufsbildung (Referenzberuf), mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung verglichen wird. Dabei sind sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen der Antragsteller, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Bewertung informeller Qualifikationen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Um ein möglichst zügiges Verfahren zu gewährleisten, ist die Entscheidung zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu treffen.

Im Interesse einer unbürokratischen Umsetzung des BQFG wurden die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Strukturen im Bereich der Anerkennung weiter genutzt, um die für die jeweilige Berufsausbildung oder die Erteilung der Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufes zuständigen Kammern und Behörden die Verfahren durchführen.

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