Die Feststellung der Gleichwertigkeit knüpft an die Begrifflichkeit in den bestehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise sowie in der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.9.2005[1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der "IMI-Verordnung"[2], an. Zentrales Kriterium für die Gleichwertigkeit ist nach den §§ 4 und 9 das Fehlen wesentlicher Unterschiede zwischen den von dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung.

Entsprechend der RL 2005/36/EG bedeutet "Gleichwertigkeit" nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Beide Abschlüsse müssen vielmehr von "gleichem Wert" sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden.

[1] ABL. EU Nr. L 255 S. 22; abgekürzt: RL 2005/ 36/EG.
[2] ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132.

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