Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die auf Bundesebene geregelten Berufe, sofern die bundesrechtlichen Regelungen in den Fachgesetzen nicht etwas anderes regeln. Damit hat für die reglementierten Berufe das spezielle Berufsrecht Vorrang. Das BQFG findet Anwendung, sofern das jeweilige Fachrecht keine spezielleren Regelungen für die Feststellung oder Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorsieht.

Das Anerkennungsgesetz kommt nicht zur Anwendung bei:

  • der Anerkennung landesrechtlich geregelter Berufe
  • der Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen (z. B. Mathematiker, Chemiker, Ökonom)
  • der akademischen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung
  • der Anerkennung von Schulabschlüssen

Für diese Bereiche gibt es spezielle Regelungen.

Das BQFG ist insbesondere für alle rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System anwendbar. Ansonsten kommt es nur zur Anwendung, wenn die beruflichen Fachgesetze keine Anerkennungsregelungen enthalten. Die speziellen Regelungen in den Berufsgesetzen (z. B. für Ärzte oder Krankenpfleger) haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG und sind bei Gleichwertigkeitsverfahren in diesen Berufen anzuwenden.

Das BQFG schafft für die Ausbildungsberufe im dualen System erstmals für alle Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen. Für diese Berufe wird die Frage, ob die mitgebrachte Qualifikation gleichwertig ist, nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren beurteilt.

Auch wenn keine volle Gleichwertigkeit festgestellt wird, ist dies kein Misserfolg: Der Bescheid dokumentiert dann die vorhandenen Qualifikationen und beschreibt die wesentlichen Unterschiede der ausländischen Ausbildung im Vergleich zum deutschen Referenzabschluss. Dies hilft bei Bewerbungen auf dem Arbeitsmarkt und ermöglicht es, sich gezielt weiter zu qualifizieren.

Der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren für alle Personen, die einen Ausbildungsnachweis im Ausland erworben haben.

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