(1) Für eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin Zugang zu folgenden Informationen bekommen:

  • Anlass nach ArbMedVV (Exposition siehe Anhang ArbMedVV; ggf. § 5 Absatz 2 ArbMedVV);
  • vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit);
  • Arbeitsorte;
  • Arbeitszeiten (beispielsweise Schichtsystem, Wochenendarbeit);
  • Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten.
 

(2) Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss der Arzt oder die Ärztin darüber hinaus Informationen bekommen zu:

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (zum Beispiel Hitze, Zugluft, Lärm);
  • physischen Belastungen (beispielsweise Heben, Tragen, Zwangshaltung);
  • Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge;
  • Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nichtionisierende und ionisierende Strahlen;
  • Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (zum Beispiel Feststoffe, Stäube, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Aerosole, sofern diese eingesetzt werden, oder beim Arbeitsprozess entstehen);
  • psychischen Belastungen;
  • Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Gefahrstoffe oder Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe;
  • Messprotokollen oder dem Kataster;
  • technischen Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • persönlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (beispielsweise zur Art der persönlichen Schutzausrüstung);
  • bisheriger arbeitsmedizinischer Vorsorge (Auszug aus Vorsorgekartei);
  • Arbeitsplatzbegehungen (Datum, Ergebnis, Maßnahmen);
  • Unterweisungen (Datum, Thema).

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