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Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1. Zielsetzung

 

(1) Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, wie der Begriff "angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" zu definieren ist.

 

(2) Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung schriftlich anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV) [1].

2. Angemessene Untersuchung

 

(1) Zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehören:

 

a)

ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden,

 

b)

ein Sehtest bestehend aus:

  • einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),
  • einer Prüfung der Stellung der Augen,
  • einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes,

    und

  • einer Prüfung des Farbsinnes sowie
 

c)

eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

 

(2) Beschäftigte haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als erforderlich erweist (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV).

3. Literatur und sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.

[1] Zu den Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen siehe die Arbeitsmedizinische Regel Nummer 5.1 ("AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV"), GMBl. 2011, S. 712 f.
[2] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37), in: Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. vollständig neubearbeitete Auflage, Gentner Verlag, Stuttgart 2010, S. 483 ff.

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