(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

 

1.

die Kundenart,

 

2.

den Namen und die Anschrift,

 

3.

soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

 

4.

die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

 

5.

die Betriebsnummer und

 

6.

die Art der Verbindung.

 

(2)[2] 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes[3] [Vom 30.06.2013 bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes; Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes] zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

Bis 22.07.2009:

(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.

 

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

 

(3) 1Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung)[4] [Bis 29.06.2020: (§ 4 Abs. 3)] hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

 

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

 

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

 

(6)[5] Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b[6] [Bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b], § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Vom 23.07.2009 bis 31.12.2016:

(6) 1Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes[7] [Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes], für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. 2Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt.

Bis 22.07.2009:

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.

[1] § 5 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009. Anzuwenden ab 23.07.2009.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[5] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[7] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Anzuwenden ab 30.06.2013.

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