1Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[1] [Bis 17.07.2019: § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes] bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge