Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.[1]

 
Achtung

Arbeitsentgelt während der Freistellung muss angemessen sein

§ 7 Abs. 1a SGB IV konkretisiert die Definition der Beschäftigung in der Phase der Freistellung im Blockmodell. Danach besteht nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV entnommen wird und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Wertguthaben, die am 1.1.2009 bereits als Zeitguthaben geführt wurden, können weiterhin als Zeitguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthaben auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.[2]

§ 7b SGB IV enthält die Definition des Wertguthabens

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nur dann vor, wenn

  • der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

In der Praxis wirkt sich diese gesetzliche Abgrenzung des Geltungsbereichs somit vor allem auf Kurzzeit- und Gleitzeitkonten aus, da diese nicht (mehr) als Wertguthaben behandelt werden können und eine bisher praktizierte Ausdehnung des Wertguthabenbegriffs zurückgeführt werden muss. Entscheidend ist, dass Wertguthabenvereinbarungen von vornherein das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben verfolgen. Ein Transfer von Guthaben zwischen diesen Konten bleibt weiterhin zulässig.

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