Begriff

Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die darauf entfallenden Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. In der Sozialversicherung gelten die jeweils maßgeblichen Beitragssätze.

In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase ist für die Berechnung dieser Beiträge der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Regelungen zum Aufstockungsbetrag als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG und § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zu finden. § 163 Abs. 5 SGB VI stellt die Beitragsabführung des Unterschiedsbetrags zur Rentenversicherung dar.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 2.11.2010 ein Gemeinsames Rundschreiben zur Altersteilzeit veröffentlicht (GR v. 2.11.2010). Darin enthalten sind Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge, zur Beitragsberechnung bei Kurzarbeit und zur Beitragsberechnung in Störfällen.

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