Solange für einen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat der Arbeitgeber neben dem nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt

zu zahlen. Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer die entsprechende Entgeltersatzleistung oder ein Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Als Entgeltersatzleistungen kommen z. B. Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld infrage. Berechnungsbasis für die Entgeltersatzleistung ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitationsmaßnahme erzielt hat. Die bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen werden für die Dauer des Bezugs

  • der Entgeltersatzleistung, der ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde liegt, oder
  • des Krankentagegelds von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

von der Bundesagentur für Arbeit erbracht. Dies gilt nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber diese Leistungen bislang nach § 4 AltersTZG erstattet hat.[1] Im Übrigen kann der Arbeitgeber – ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein – diese Leistungen weiterhin erbringen, damit auch in diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Altersteilzeit i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt.

 
Hinweis

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Unterschiedsbetrag können allerdings nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn entweder für die Zeit des Bezugs

  • der Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes[2] oder
  • des Krankentagegeldbezugs während einer Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation auf Antrag[3]

Rentenversicherungspflicht besteht.[4]

Der Antragspflichtversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit zugrunde zu legen.[5] Die Beiträge sind vom Versicherten selbst zu tragen.[6]

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