Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen führt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR sowohl in der Ansparphase als auch in der Entsparphase zur Anwendung des Übergangsbereichs. Dies gilt auch dann, wenn das vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag.

Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich bleibt der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.

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