Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen liegt grundsätzlich bei 3 Jahren.

Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst für die Dauer der Arbeitsphase voll weiter (bei bereits reduziertem Gehalt), um dann während der Freistellungsphase komplett freigestellt zu sein (bei fortlaufendem Bezug des reduzierten Gehalts bis zum Ende der Altersteilzeit). Beim Teilzeitmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit in Teilzeit.

Die Regelungen des § 2 Abs. 2 AtG beziehen sich nur auf den Verteilzeitraum, nicht auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit. Während der Gesamtdauer der Altersteilzeit können z. B. Blockmodell und Teilzeitmodell kombiniert werden.

 
Praxis-Beispiel

Kombination von "Blockzeitmodell" und Teilzeitmodell

Der Arbeitnehmer kann bei entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber z. B. 1,5 Jahre noch voll arbeiten, 3 Jahre Teilzeit arbeiten und anschließend 1,5 Jahre freigestellt werden.[1]

Liegt ein Tarifvertrag vor, kann der Verteilzeitraum unter Umständen auf mehr als 6 Jahre verlängert werden.

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit[2] zu beachten. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit. Vielmehr hat der Arbeitgeber hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.[3]

Besteht kein Tarifvertrag, kann die Altersteilzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vereinbart werden.

 
Wichtig

Regelungen über Teilzeitarbeit beachten

Ist der Arbeitgeber mit der Altersteilzeit einverstanden, so gilt grundsätzlich arbeitsrechtlich das zur Teilzeitarbeit Gesagte.

[1] DA-ATG, Nr. 2.3 zu § 2.
[2] TV ATZ.

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