Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach auf einen Aufstockungsbetrag begrenzt, der zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteilzeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit nicht übersteigt. Für den steuerfreien Höchstbetrag ist der individuelle Nettolohn des jeweiligen Entgeltzahlungszeitraums maßgebend. Hierbei sind z. B. Tariflohnerhöhungen und ggf. in den ELStAM vermerkte Freibeträge zu berücksichtigen. Unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit dürfen nicht berücksichtigt werden.

100-%-Grenze bei sonstigen Bezügen

Werden sonstige Bezüge gezahlt, ist für die Prüfung der 100-%-Grenze anhand des maßgebenden Nettoarbeitslohns, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte, auf den voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung abzustellen. Die Aufstockung eines sonstigen Bezugs (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ist insoweit steuerfrei, als der Jahresnettolohn bei Altersteilzeit einschließlich der im Kalenderjahr gezahlten Aufstockungsbeträge 100 % des Jahresnettolohns bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung bei sonstigem Bezug als Aufstockungsbetrag

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf einen Jahresbruttolohn von 48.000 EUR zuzüglich eines sonstigen Bezugs von 1.500 EUR. Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält er einen laufenden Jahresbruttolohn von 24.000 EUR und steuerfreie Aufstockungsbeträge von 7.800 EUR jährlich.

Im Juli wird ein Urlaubsgeld von 750 EUR gezahlt, das der Arbeitgeber auf insgesamt 1.500 EUR aufstockt.

Ergebnis: Ob die Aufstockung des Urlaubsgelds von 750 EUR steuerfrei bleiben kann, muss durch eine Vergleichsberechnung ermittelt werden.

 
Schritt 1: Ermittlung des maßgebenden Nettolohns bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung
Jahresbruttolohn 48.000 EUR
Zzgl. sonstiger Bezug + 1.500 EUR
Abzgl. gesetzliche jährliche Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) – 18.100 EUR
Maßgebender Jahresnettolohn 31.400 EUR
 
Schritt 2: Ermittlung des maßgebenden Nettolohns bei Altersteilzeit
Jahresbruttolohn 24.000 EUR
Zzgl. sonstiger Bezug + 750 EUR
Abzgl. gesetzliche jährliche Abzüge – 6.000 EUR
Zwischensumme 18.750 EUR
Zzgl. Aufstockung Urlaubsgeld + 750 EUR
Zzgl. steuerfreie Aufstockung + 7.800 EUR
Jahresnettoarbeitslohn 27.300 EUR

Der Aufstockungsbetrag von 750 EUR für das Urlaubsgeld kann steuerfrei bleiben, da der maßgebende Jahresnettolohn von 31.400 EUR bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge