Die ursprünglich mit dem ATG verknüpfte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit wurde gemäß § 16 ATG für die Zeit ab dem 1.1.2010 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 2 ATG (begünstigter Personenkreis) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Altfälle, bei denen noch eine Förderung bestand, liefen zum Jahresende 2019 aus, sodass es keine direkte Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit mehr gibt.

Altersteilzeit im Sinne des ATG kann gemäß § 1 Abs. 3 ATG unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer geleistet werden, wenn diese ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern. Hierfür müssen aber die weiteren Voraussetzungen des ATG erfüllt sein.

2.1 Aktuelle Fassung des ATG

Das ATG wurde bereits mehrfach novelliert und sowohl sein Anwendungsbereich als auch der Zeitraum seiner Wirkung verändert.[1]

[1] Letzte Änderung durch Art. 22 des Gesetzes v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I S. 2652.

2.2 Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit im Sinne des ATG leisten. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.[1]

[1] DA-ATG, Nr. 2.1 Abs. 10 zu § 2.

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