§§ 87a - 88 Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 87a Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
Geburtsjahrgänge |
maßgebende Regelaltersgrenze |
Jahre |
Monate |
vor 1947 |
65 |
0 |
1947 |
65 |
1 |
1948 |
65 |
2 |
1949 |
65 |
3 |
1950 |
65 |
4 |
1951 |
65 |
5 |
1952 |
65 |
6 |
1953 |
65 |
7 |
1954 |
65 |
8 |
1955 |
65 |
9 |
1956 |
65 |
10 |
1957 |
65 |
11 |
1958 |
66 |
0 |
1959 |
66 |
2 |
1960 |
66 |
4 |
1961 |
66 |
6 |
1962 |
66 |
8 |
1963 |
66 |
10. |
§ 87b Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate |
maßgebende Regelaltersgrenze |
Jahre |
Monate |
vor 1957 |
65 |
0 |
1957 |
|
|
Januar |
65 |
1 |
Februar |
65 |
2 |
März |
65 |
3 |
April |
65 |
4 |
Mai |
65 |
5 |
Juni |
65 |
6 |
Juli |
65 |
7 |
August |
65 |
8 |
September |
65 |
9 |
Oktober |
65 |
10 |
November und Dezember |
65 |
11. |
§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge |
Jahre |
Monate |
vor 1953 |
63 |
0 |
1953 |
63 |
2 |
1954 |
63 |
4 |
1955 |
63 |
6 |
1956 |
63 |
8 |
1957 |
63 |
10 |
1958 |
64 |
0 |
1959 |
64 |
2 |
1960 |
64 |
4 |
1961 |
64 |
6 |
1962 |
64 |
8 |
1963 |
64 |
10 |
§ 87d Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 88 Rente an frühere Ehegatten
1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn
1. |
während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind, |
2. |
der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und |
3. |
a) |
der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder |
b) |
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene
aa) |
Anspruch auf Altersrente hatte oder |
bb) |
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder |
|
c) |
der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. |
|
2Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.
§ 89 Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
§ 89 Hinzuverdienstgrenze
Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.
§§ 90 - 91 Dritter Titel Wartezeiterfüllung
§ 90 Wartezeit
(1) 1Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. 2Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
(2) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(3) 1Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. 2Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Bei...