§§ 66 - 67 Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
§ 67 Lagebericht
(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. 2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. 3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
§§ 68 - 77 Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
§ 68 Erster Unterabschnitt Beitragshöhe
§ 68 Beitragshöhe
1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. 4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
(1) 1Die Beiträge werden getragen
1. |
bei Landwirten von ihnen selbst, |
2. |
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind. |
2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
§ 71 Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 72 Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
§ 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
(2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 2Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch] entsprechend. 3Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.
§ 73 Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
1. |
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung, |
2. |
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, |