[1]
§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst
(1[2]) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. |
bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 30.09.2022: 450 Euro monatlich], |
2. |
bei einer vorzeitigen Altersrente
der monatlichen Bezugsgröße. |
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