[1]

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

 

(1[2]) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

 

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

 

1.

bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 30.09.2022: 450 Euro monatlich],

 

2.

bei einer vorzeitigen Altersrente

 

a)

in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

 

b)

in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

 

c)

in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

der monatlichen Bezugsgröße.

[1] § 27b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. Aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden von 2019 bis 2022.
[2] Erneut geändert durch "Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".
[3] Geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

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