§ 14 Witwenrente und Witwerrente
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1.. (weggefallen)
2. |
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und |
3.. (weggefallen)
4. |
der überlebende Ehegatte
a) |
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, |
b) |
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder |
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2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt
2. |
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. |
4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
§ 15 Waisenrente
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.