1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. [Bis 31.12.2022: 3Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.] [2]
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