1 Antragstellung/Rentenbeginn

Die Altersrente wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und von dort anschließend an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.[2]

Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt, beginnt die Altersrente mit dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der 3 Kalendermonate gestellt, beginnt die Altersrente grundsätzlich am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn

Ein am 8.8.1958 geborener Versicherter erreicht die für ihn maßgebende Regelaltersgrenze mit 66 Jahren, also am 7.8.2024.

  1. Rentenantrag auf Regelaltersrente am 11.9.2024
  2. Rentenantrag auf Regelaltersrente am 2.12.2024

Ergebnis: Die 3-Kalendermonatsfrist geht vom 1.9. bis 30.11.2024.

Im Fall a) ist der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, die Rente beginnt somit am 1.9.2024.

Im Fall b) ist der Rentenantrag nach Ablauf der 3-Kalendermonatsfrist gestellt, die Rente beginnt daher mit dem Antragsmonat am 1.12.2024.

Erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren bei dem Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des maßgeblichen Lebensalters gestellt werden.

Regelaltersrente von Amts wegen

Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[3] oder eine Erziehungsrente bezogen, ist – wenn Versicherte nichts anderes bestimmen – anschließend ab dem Folgemonat von Amts wegen eine Regelaltersrente zu leisten.[4] Unabhängig davon ist es erforderlich, dass Versicherte bestimmte Vordrucke ausfüllen, damit die Regelaltersrente entsprechend dem aktuellen Recht zutreffend berechnet werden kann.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Für einen Anspruch auf eine Altersrente müssen immer 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • persönliche Voraussetzungen (z. B. ein bestimmtes Lebensalter wird vollendet oder Vorliegen einer Schwerbehinderung),
  • eine bestimmte Mindestversicherungszeit wurde zurückgelegt.[1]

Teilweise ist für den Anspruch auch vorausgesetzt, dass zusätzlich noch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen (z. B. eine gewisse Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum oder ab einem bestimmten Lebensalter).[2]

3 Keine Hinzuverdienstgrenzen

Bis zum Jahr 2022 durfte zu einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur in begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Überschritt der Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von

  • 6.300 EUR im Jahr 2019,
  • 44.590 EUR im Jahr 2020,
  • 46.060 EUR in den Jahren 2021 und 2022,

konnte die Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt werden. Die Höhe der (stufenlosen) Teilrente ergab sich aus der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes. Erreichte der anzurechnende Hinzuverdienst sogar den Betrag der Vollrente, bestand dem Grund nach kein Rentenanspruch mehr..

Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Hinzuverdienstbeschränkungen ab 2023

Eine Versicherte möchte ab dem 1.2.2024 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Daneben möchte sie ihre aktuelle Beschäftigung mit einem Jahresgehalt von 60.000 EUR weiter und vollumfänglich ausüben.

Ergebnis: Die Beschäftigung steht dem vollen Altersrentenbezug nicht entgegen.

4 Altersgrenzen/Rentenminderung

Altersrenten werden nur gezahlt, wenn die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter vollendet hat. Die höchste Altersgrenze ist die sog. Regelaltersgrenze. Sie ist das Lebensalter, das für einen Anspruch auf Regelaltersrente vollendet sein muss. Alle anderen Altersrenten können bereits nach Vollendung eines früheren Lebensalters in Anspruch genommen werden.

 
Hinweis

Vorzeitiger Rentenbezug

Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist in der Regel möglich. Die Rente wird dann jedoch für jeden Monat, den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 % gemindert. Ausnahmen bestehen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die jeweils bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab einem bestimmten Lebensalter ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werde...

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