Begriff

Eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten versicherte Personen, die ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben. Es gibt verschiedene Altersrenten, für die jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Abhängig von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen kann derzeit die Altersrente grundsätzlich innerhalb der Spanne vom vollendeten 63. bis 67. Lebensjahr an beansprucht werden. Ansprüche auf Altersrente werden von der Rentenversicherung nicht automatisch, sondern grundsätzlich nur auf Antrag hin bewilligt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 41 SGB VI regelt den Kündigungsschutz und wann eine Altersgrenzenvereinbarung wirksam ist.

Sozialversicherung: Die Alters- bzw. Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versorgungseinrichtungen sowie privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen fließen nicht unmittelbar aus einem früheren Dienstverhältnis zu. Weil sie zu den wiederkehrenden Bezügen (sog. Leibrenten) rechnen, sind sie nicht lohnsteuerpflichtig; sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Ihre Besteuerung (§ 22 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) erfolgt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer.

Rechtsgrundlagen sind § 33 Abs. 1 SGB VI und §§ 3442 SGB VI, §§ 235238 SGB VI (Übergangsrecht), § 99 Abs. 1 SGB VI (Rentenbeginn).

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