Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

 
Achtung

Teilrente aufgrund Hinzuverdienst nur bis zum Jahr 2022

Für die Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze ist eine Teilrente zu zahlen, wenn sich dies aus der Berücksichtigung von Hinzuverdienst ergibt. Die Teilrente ist stufenlos, d. h. der Anteil der Teilrente an der Vollrente ist abhängig vom anzurechnenden Hinzuverdienst.

Versicherte hatten und haben aber auch die Möglichkeit, unabhängig von einem Hinzuverdienst – also sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze – eine Teilrentenstufe zu wählen, allerdings nicht unter 10 % der Vollrente. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren nur "ganze" Prozentstufen, also von 10 % bis 99 % von der vollen Rente.

 
Praxis-Beispiel

Teilrente

Ein Versicherter hat ab 1.5.2021 Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von 1.000 EUR (brutto). Ab 1.1.2022 nimmt er eine Beschäftigung auf und erzielt einen Hinzuverdienst, von dem 220 EUR auf die Rente anzurechnen sind. Der Versicherte erkundigte sich nach Möglichkeiten zur Teilrente.

1.5.2021 bis 31.12.2021

Der Versicherte erzielt keinen Hinzuverdienst, er kann als Teilrente jeden beliebigen Prozentanteil zwischen 10 % und 99 % der Vollrente in Anspruch nehmen.

1.1.2022 bis 31.12.2023

Aufgrund der Hinzuverdienstanrechnung ergibt sich eine Teilrente von 780 EUR (Teilrentenanteil 78 %). Der Versicherte könnte darüber hinaus auch eine geringere Teilrente wählen, aber nicht weniger als 10 % (100 EUR).

Ab 1.1.2023

Seit 1.1.2023 sind keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr zu beachten. Der Versicherte kann gleichwohl als Teilrente jeden beliebigen Prozentanteil zwischen 10 % und 99 % der Vollrente in Anspruch nehmen.

 
Achtung

Teilrente und Betriebsrente

Wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, kann dies Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe der Betriebsrente haben.[1] Es wird daher empfohlen, sich an die Zahlstelle für die Betriebsrente zu wenden, wenn sich abzeichnet, dass eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Vollrente, sondern als Teilrente zu zahlen ist.

[1] § 6 BetrAVG, §§ 33, 41 VBL-Satzung i. V. m. §§ 5, 12 ATV.

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