Für die Anwendbarkeit des § 41 Satz 2 SGB VI gelten die Ausführungen in Bezug auf Tarifverträge entsprechend.

Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt der Regelaltersgrenze wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann.[1]

Treffen die Betriebsparteien erstmals eine Regelung, wonach eine Altersgrenze vereinbart wird, die auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, ist der Vertrauensschutz zu beachten. Für die bei Inkrafttreten der Vereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer müssen daher Übergangsregelungen geschaffen werden.[2]

Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll.[3]

[3] BAG, Urteil v. 13.10.2015, 1 AZR 53/13.

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