Vom BAG wurden Altersgrenzen im Tarifvertrag einer Luftfahrtgesellschaft für das Kabinenpersonal von 55 Jahren[1] und 60 Jahren[2] für unwirksam gehalten, da es an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund fehlt. Eine tarifliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren wurde vom BAG bislang für wirksam erachtet[3], da die Sicherheit des Flugverkehrs eine legitime Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Piloten darstellt.

 
Achtung

Altersgrenze 60 Jahre für Piloten nach EuGH unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten eine Altersdiskriminierung darstellt. Da nach nationalen und internationalen Gesetzen eine Beschäftigung als Pilot unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren zulässig ist, ist eine pauschale niedrigere Altersgrenze mit automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen und somit unzulässig.[4] Eine tarifvertragliche Altersgrenze von 65 Jahren verstößt hingegen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung, weil sie die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gewährleistet.[5]

Das BAG hat eine tarifvertragliche Betriebsnorm für unwirksam erachtet, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt.[6]

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