
Altersrenten werden nur gezahlt, wenn die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter vollendet hat. Die höchste Altersgrenze ist die sog. Regelaltersgrenze. Sie ist das Lebensalter, das für einen Anspruch auf Regelaltersrente vollendet sein muss. Alle anderen Altersrenten können bereits nach Vollendung eines früheren Lebensalters in Anspruch genommen werden.
Vorzeitiger Rentenbezug
Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist in der Regel möglich. Die Rente wird dann jedoch für jeden Monat, den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 % gemindert. Ausnahmen bestehen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die jeweils bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab einem bestimmten Lebensalter ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden können.
Die Rentenminderung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme wirkt sich auf den gesamten zukünftigen Rentenbezug aus, d. h. die Rente wird sogar bei einer späteren Zahlung einer Hinterbliebenenrente weiterhin entsprechend gekürzt.
Die Rentenminderung kann durch eine Ausgleichszahlung[1] vermieden werden. Der Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von der versicherten Person und auch von Dritten – z. B. dem Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen – gezahlt werden. Der Rentenabschlag kann auch nur teilweise ausgeglichen werden.
Geboren am ersten Tag eines Monats
Wer am ersten Tag eines Monats geboren ist, vollendet das maßgebende Lebensalter am letzten Tag des Vormonats. Damit sind die altersmäßigen Voraussetzungen bereits im Vormonat erfüllt.
Geboren am ersten Tag eines Monats
Ein Versicherter ist am 1.8.1955 geboren und beantragt rechtzeitig die Regelaltersrente.
Aufgrund seines Geburtsjahres gilt für den Versicherten eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten. Diese erreicht er am 30.4.2021, sodass seine Regelaltersrente bei rechtzeitiger Beantragung am 1.5.2021 beginnt.
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