Die Regelaltersgrenze bestimmt sich für den jeweiligen Arbeitnehmer in Abhängigkeit von seinem Geburtsjahrgang.[1]

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebliche Regelaltersgrenze wird gemäß § 35 SGB VI für Geburtsjahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren, für Geburtsjahrgänge zwischen 1947 und 1963 tritt die Regelaltersgrenze gestaffelt, frühestens mit Vollendung des 65., spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres ein.[2]

Unter den Voraussetzungen der §§ 236 bis 236b SGB VI haben langjährig Versicherte zudem die Möglichkeit, die Regelaltersgrenze bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu erreichen und ab diesem Zeitpunkt Regelaltersrente ohne Abschläge zu beziehen.

[1] §§ 35 ff. SGB VI sowie die Übergangsvorschriften in §§ 235 ff. SGB VI.

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