Die Altersrente wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und von dort anschließend an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.[2]

Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt, beginnt die Altersrente mit dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der 3 Kalendermonate gestellt, beginnt die Altersrente grundsätzlich am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn

Ein am 8.8.1958 geborener Versicherter erreicht die für ihn maßgebende Regelaltersgrenze mit 66 Jahren, also am 7.8.2024.

  1. Rentenantrag auf Regelaltersrente am 11.9.2024
  2. Rentenantrag auf Regelaltersrente am 2.12.2024

Ergebnis: Die 3-Kalendermonatsfrist geht vom 1.9. bis 30.11.2024.

Im Fall a) ist der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, die Rente beginnt somit am 1.9.2024.

Im Fall b) ist der Rentenantrag nach Ablauf der 3-Kalendermonatsfrist gestellt, die Rente beginnt daher mit dem Antragsmonat am 1.12.2024.

Erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren bei dem Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des maßgeblichen Lebensalters gestellt werden.

Regelaltersrente von Amts wegen

Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[3] oder eine Erziehungsrente bezogen, ist – wenn Versicherte nichts anderes bestimmen – anschließend ab dem Folgemonat von Amts wegen eine Regelaltersrente zu leisten.[4] Unabhängig davon ist es erforderlich, dass Versicherte bestimmte Vordrucke ausfüllen, damit die Regelaltersrente entsprechend dem aktuellen Recht zutreffend berechnet werden kann.

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