Begriff

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine Rente, die seit 1.7.2014 für Jahrgänge bis 1952 nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Für nach 1952 Geborene wird die Altersgrenze jahrgangsweise schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die z. B. im März 1960 geboren wurden, können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen frühestens nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Monaten in Anspruch nehmen, also ab 1.8.2024.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 3a SGB VI i. V. m. § 38 SGB VI (ab 65 Jahre) und § 236b SGB VI (ab 63 Jahre, schrittweise Anhebung auf 65 Jahre) geregelt.

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) v. 17.8.2017/28.6.2018 (BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 8/16 R, BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 16/16 R, BSG, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn von der Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit ausgenommen sind und eine Ausnahme nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitslosigkeit infolge Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt. Eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Arbeitslosigkeit stellt keine Ausnahme im vorgenannten Sinne dar (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 5/17 R). Das BSG hat in seinem Urteil v. 12.3.2019 (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 19/17 R) entschieden, dass Arbeitslosigkeitszeiten nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht bei der Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzurechnen sind, sofern diese in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen (BSG, Urteil v. 20.5.2020, B 13 R 23/18 R). Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers steht, d. h. dann werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit mitgezählt (BSG, Urteil v. 21.10.2021, B 5 R 11/20 R).

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