Ist zwischen den Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht vereinbart, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert fort.

Ist eine wirksame Altersgrenze vereinbart, kann der Beendigungszeitpunkt unter den Voraussetzungen des § 41 Satz 3 SGB VI hinausgeschoben, das Arbeitsverhältnis also befristet fortgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Die bisherige Vereinbarung muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.
  2. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers muss nahtlos erfolgen, d. h. es darf keine Unterbrechungen geben.
  3. Die sonstigen Arbeitsbedingungen bleiben gleich, d. h. der Arbeitnehmer wird zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt.[1]
  4. Die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts muss während des Arbeitsverhältnisses, also vor Erreichen der Altersgrenze, erfolgen.
  5. Der Beendigungszeitpunkt kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch mehrfach hinausgeschoben werden. Eine Beschränkung der Dauer der Weiterbeschäftigung ist in § 41 Satz 3 SGB VI nicht vorgesehen.
  6. Die Vereinbarung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen.[2]
 
Achtung

Ungewollter Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses?

Bei Abweichungen von den obigen Voraussetzungen kann eine Vereinbarung evtl. als Neuabschluss eines – vom Arbeitgeber ungewollten – unbefristeten Arbeitsverhältnisses gewertet werden. Dies kann z. B. dann eintreten, wenn es eine Unterbrechung der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt, die Vereinbarung über das "Hinausschieben" erst nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt oder neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gleichzeitig inhaltliche Änderungen bezüglich Art, Inhalt und Umfang der Beschäftigung vereinbart werden.

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