§ 41 Satz 2 SGB VI ist auf tarifvertragliche Altersgrenzen nicht unmittelbar anwendbar.[1] Verstößt eine tarifliche Altersgrenzenregelung jedoch gegen § 41 SGB VI, ist sie nach Auffassung des BAG nach § 134 BGB nichtig.[2] Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG.[3] Eine tarifvertragliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen Alters ist durch legitime Ziele aus dem Bereich der nationalen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt.[4] Auch im Hinblick auf europäische Richtlinien ist eine dem § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechende tarifvertragliche Regelung nicht zu beanstanden.[5]
Rechtfertigende Wirkung wurde auch den Zielen zuerkannt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen sowie die Arbeitslosigkeit zu mindern.[6]
S. Tarifvertrag.
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