Bis zum Jahr 2022 durfte zu einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur in begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Überschritt der Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von

  • 6.300 EUR im Jahr 2019,
  • 44.590 EUR im Jahr 2020,
  • 46.060 EUR in den Jahren 2021 und 2022,

konnte die Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt werden. Die Höhe der (stufenlosen) Teilrente ergab sich aus der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes. Erreichte der anzurechnende Hinzuverdienst sogar den Betrag der Vollrente, bestand dem Grund nach kein Rentenanspruch mehr..

Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Hinzuverdienstbeschränkungen ab 2023

Eine Versicherte möchte ab dem 1.2.2024 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Daneben möchte sie ihre aktuelle Beschäftigung mit einem Jahresgehalt von 60.000 EUR weiter und vollumfänglich ausüben.

Ergebnis: Die Beschäftigung steht dem vollen Altersrentenbezug nicht entgegen.

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