3.1 Altersgrenzen in Einzelarbeitsverträgen

Ob eine Altersgrenze wirksam ist oder nicht, regelt § 41 Satz 2 SGB VI. Danach ist eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll, unproblematisch zulässig. Soll das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt enden, muss diese Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dabei auslegungsfähig. Eine Altersgrenze in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers enden soll, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll. Eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. Durch eine derartige einzelvertragliche Altersgrenze wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert.[1]

Für eine Ungleichbehandlung wegen Alters ist – auch aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts – als Rechtfertigung grundsätzlich ein sachlicher Grund notwendig[2] Dieser kann darin liegen, dass durch die Altersgrenze zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung gefördert werden soll.[3]

 
Achtung

Höchstalter bei Feuerwehrleuten und Zahnärzten

Nach 2 Urteilen des EuGH ist es zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre[4] und das Höchstalter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre[5] festzulegen. Der sachliche Grund liegt in den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes an die Tätigen.

3.2 Tarifvertragliche Altersgrenzen

3.2.1 Allgemeines

§ 41 Satz 2 SGB VI ist auf tarifvertragliche Altersgrenzen nicht unmittelbar anwendbar.[1] Verstößt eine tarifliche Altersgrenzenregelung jedoch gegen § 41 SGB VI, ist sie nach Auffassung des BAG nach § 134 BGB nichtig.[2] Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG.[3] Eine tarifvertragliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen Alters ist durch legitime Ziele aus dem Bereich der nationalen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt.[4] Auch im Hinblick auf europäische Richtlinien ist eine dem § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechende tarifvertragliche Regelung nicht zu beanstanden.[5]

Rechtfertigende Wirkung wurde auch den Zielen zuerkannt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen sowie die Arbeitslosigkeit zu mindern.[6]

[1]

S. Tarifvertrag.

[4] BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 116/07 zu § 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung. Siehe auch BAG, Urteil v. 12.6.2013, 7 AZR 917/11 zu Altersgrenzen in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, die nach den Grundsätzen über Tarifverträge auszulegen ist.
[5] EuGH, Urteil v. 12.10.2010, C-45/09 zu § 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung.

3.2.2 Besonderheiten bei der Luftfahrt

Vom BAG wurden Altersgrenzen im Tarifvertrag einer Luftfahrtgesellschaft für das Kabinenpersonal von 55 Jahren[1] und 60 Jahren[2] für unwirksam gehalten, da es an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund fehlt. Eine tarifliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren wurde vom BAG bislang für wirksam erachtet[3], da die Sicherheit des Flugverkehrs eine legitime Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Piloten darstellt.

 
Achtung

Altersgrenze 60 Jahre für Piloten nach EuGH unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten eine Altersdiskriminierung darstellt. Da nach nationalen und internationalen Gesetzen eine Beschäftigung als Pilot unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren zulässig ist, ist eine pauschale niedrigere Altersgrenze mit automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen und somit unzulässig.[4] Eine tari...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge