Hat der Arbeitgeber in den Entgeltzahlungszeiträumen des Kalenderjahres insgesamt einen geringeren Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, als dem Arbeitnehmer als Jahresbetrag zustehen würde, so kann der Differenzbetrag nachträglich angesetzt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Jahres endet. Die nachträgliche Berücksichtigung kann entweder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer durch das Finanzamt erfolgen.

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