Nach § 5 Abs. 4 TVG werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages die in seinem Geltungsbereich befindlichen Arbeitsverhältnisse der bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Allgemeinverbindlicherklärung wirken die Tarifnormen wie zwischen den Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Nach Wirksamwerden der Allgemeinverbindlicherklärung ist die Vereinbarung von untertariflichen Arbeitsbedingungen — wie bei der beiderseitigen Verbandsmitgliedschaft — nicht mehr möglich. Die bisher getroffenen Vereinbarungen werden zwar nicht unwirksam, an ihre Stelle treten aber für die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Nur wenn die bisherigen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer günstiger waren, bleiben diese weiter wirksam, da im Verhältnis des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags zu den bisherigen Arbeitsbedingungen das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) gilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge