Die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist nicht unumstritten. Das Bundesverfassungsgericht[1] und das Bundesarbeitsgericht[2] haben jedoch in der Vergangenheit die Allgemeinverbindlicherklärung stets als zulässig angesehen.

Nach ihrer Auffassung wird die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien durch die Allgemeinverbindlicherklärung nicht verletzt, da Arbeitgeber/-verbände und Gewerkschaften kein Normsetzungsmonopol haben und auch bei einer Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags nicht am Abschluss von (weiteren) Tarifverträgen gehindert sind. Auch die (negative) Koalitionsfreiheit der Nichtverbandsmitglieder, auf die die Tarifverträge durch die Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich erstreckt werden, wird nicht verletzt. Durch die Geltung der Tarifverträge auch für Nicht- bzw. Andersorganisierte wird — so das BVerfG — kein unzulässiger Beitrittszwang ausgelöst.[3]  Auch den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen sei genügt, da das in § 5 Abs. 2, 3 TVG geregelte Verfahren umfassende Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen gewährleiste und überdies die Allgemeinverbindlicherklärung von den Gerichten für Arbeitssachen überprüft werden könne (siehe Rechtschutz).

Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen ist unter dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EG) und des Kartellverbots (Art. 81 EG) in Zweifel gezogen worden. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch die Vereinbarkeit der Allgemeinverbindlicherklärung mit dem Gemeinschaftsrecht ausdrücklich bejaht.[4] Es hat auch keinen Grund für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gesehen, weil die Rechtmäßigkeit des § 5 TVG insoweit offenkundig sei. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof eine zwingende Erstreckung von Tarifverträgen auf alle Arbeitgeber eines Wirtschaftszweigs für zulässig angesehen.[5]

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